Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Dinger Stone

1.0 Vertragsabschluss

1.1 Diese Vertragsbedingungen von Dinger Stone gelten für alle Aufträge und Bestellungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für Dinger Stone unverbindlich, auch wenn diesen nicht schriftlich widersprochen werden.

1.2 Alle mündlichen, fernmündlichen und telegraphischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2.0 Preise, Auftragsannahme, Lieferpflicht

2.1 Angebote von Dinger Stone sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.

2.2 Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit, ist Dinger Stone berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.3 Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Dinger Stone bestätigt sind.

2.4 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstige Ereignisse, die Dinger Stone nicht zu vertreten hat. Dinger Stone ist unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt für diesen Fall berechtigt.

 

3.0 Lieferzeit

3.1 Die in einer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Eine verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme ggf. verspätet gelieferter Ware, gilt die Lieferung als frist- und ordnungsgemäß angenommen. Schadenersatzansprüche wegen nicht erfolgter Lieferung sind ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen.

 

4.0 Zahlungsbedingungen

4.1 Der Käufer kommt bei Überschreitung der festgesetzten Zahlungstermine ohne Mahnung in Verzug. Es gilt ein nach dem Kalender bestimmter Fälligkeitstermin gem. § 284 Abs. 3 BGB als vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge werden Verzugszinsen in Höhe des aktuell erlaubten Prozentsatzes über Bundesbankdiskontsatz (vom Tage der Fälligkeit) sowie entstandene gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten des Mahnverfahrens berechnet. Bei Zahlungsverzug kann Dinger Stone die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne dass dadurch der Käufer von der Vertragserfüllung, insbesondere der sofortigen Bezahlung der nicht beglichenen Forderungen befreit wird. Zahlungsverzug begründet in der Regel Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Käufers (Ziffer 2.2).

 

5.0 Beanstandung von Mängeln, Gewährleistung

5.1 Transportbeschädigungen sind grundsätzlich dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber unverzüglich geltend zu machen. Tatbestandsaufnahmen sind bei Entladung der Waren unverzüglich beim Frachtführer zu beantragen. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

5.2 Der Gewährleistungsanspruch des Käufers erstreckt sich nach Wahl von Dinger Stone entweder auf Nachbesserung oder, soweit dieses nicht zufriedenstellend möglich ist, auf Ersatzlieferung gleicher oder ähnlicher Artikel und Güter. Sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, kann der Käufer Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie z.B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche gem. § 476 a BGB sind ausgeschlossen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen.

5.3 Aufgrund einer Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.

 

6.0 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von Dinger Stone.

6.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiter zu veräußern: Die Befugnis des Käufers, Vorbehaltswaren zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn Dinger Stone durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen enthaltenen Sicherungsrechte, insbesondere die im voraus abgetretenen Forderungen gegen den jeweiligen Dritten erhält. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dinger Stone ab. Dinger Stone wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, Dinger Stone auf Verlangen die Drittschuldner mit vollständiger Adresse anzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie Dinger Stone keine andere Weisung erteilt.

6.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an Dinger Stone abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind Dinger Stone sofort schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, Dinger Stone eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

6.4 Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Käufer schadenersatzpflichtig, wobei die Höhe des Schadenersatzes dem Wert der Sicherheiten entspricht, die zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. der Zahlungseinstellung noch bestanden haben.

6.5 Dinger Stone ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Verkäufer heraus zu verlangen, bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder mit Teilen derselben in Verzug gerät. Der Käufer kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn Dinger Stone vom Vertrag zurückgetreten ist und wenn die Vorbehaltsware an Dinger Stone herausgegeben ist.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, Eigenturmsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an Dinger Stone abgetreten. Dinger Stone verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Die zurückerhaltenen Waren werden dem Zustand entsprechend gutgeschrieben. Zwischen Käufer und Dinger Stone gilt als vereinbart, dass für zurückerhaltene Ware ein Wertabschlag erfolgen kann.

6.7 Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer insoweit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand an Dinger Stone ab. Bei Verarbeitung mit anderen Waren, steht Dinger Stone das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Bearbeitung zu. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf tritt dieser hiermit an Dinger Stone ab.

 

7.0 Natursteine (DIN 18332)

7.1 Muster, Farben, Materialbeschaffenheit, etc.: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Natursteins. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Natursteins bedeuten.

 

8.0 Allgemeine Bestimmungen

8.1 Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen tritt diejenige rechtlich gültige Regelung an ihre Stelle, die dem Zweck der ursprünglichen Bedingung am ehesten entspricht. Die übrigen Bestimmungen bleiben in diesem Falle voll wirksam.

8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Endingen. Ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gem. § 29 ZPO zulässig – ist 79341 Kenzingen.
Stand Januar 2006